ASF Wiesbaden fordert die sofortige und ersatzlose Streichung des § 219a StGB

Auch der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen in Wiesbaden (ASF) spricht sich für die ersatzlose Streichung des längst überholten § 219a StGB aus. Dieser verbietet die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche und stammt aus dem Jahr 1933 und wurde eingeführt, als Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich strafbar waren.
„Der Kampf für einen selbstbestimmten und straffreien Schwangerschaftsabbruch war seit Bestehen der §§ 218/219 eine Kernforderung der Frauenbewegung,“ erklärte die Vorsitzende der ASF Wiesbaden Susanne Hoffmann-Fessner.

Die Möglichkeit, Aufklärung über Methoden und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs vor allem durch qualifizierte Mediziner_Innen und Schwangerschaftskonfliktberatungen sei unabdingbar. Für dieses Informationsbedürfnis dürfe es keinerlei Hürden geben. „Die kürzlich erfolgte Verurteilung einer Ärztin aus Gießen zu 6.000€ Strafe, wegen des qualifizierten hürdenfreien Informierens über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Homepage ist nicht mehr zeitgemäß und ein Beleg dafür, dass der § 219a StGB überholt ist und sofort und ersatzlos abgeschafft werden muss“ so Hoffmann-Fessner weiter. Laut Gericht möchte „der Gesetzgeber (…) nicht, dass über den Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit diskutiert wird, als sei es eine normale Sache“. „Das Recht auf Selbstbestimmung der Frau ist jedoch grundlegend, sollte öffentlich diskutiert werden dürfen und ist eine normale Sache,“ ergänzt die stellvertretende ASF Vorsitzende Andrea Schobes.
Ein Schwangerschaftsabbruch sei in Deutschland beim Vorliegen der Indikatoren nicht rechtswidrig. Jede Frau, insbesondere in der schwierigen Situation einer ungewollten Schwangerschaft, solle einfachen und direkten Zugang zu den für sie notwendigen Informationen erhalten. Frauen benötigten in dieser Lage jede Unterstützung. Dazu gehöre auch eine lückenlose Aufklärung über die Möglichkeiten eines Abbruchs ohne dabei künstliche Hürden zu schaffen. Der Gesetzgeber solle dies befördern und nicht verhindern. Die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch sei eine ureigene Entscheidung der Frau, die nur nach reiflicher Überlegung getroffen werde. Aus diesen Gründen fordert die ASF Wiesbaden die sofortige und ersatzlose Streichung des § 219a StGB.